Heizperiode und Heiztemperatur
Während der Heizperiode muss ein Vermieter sicherstellen, dass der Mieter seine Mietwohnung auf in der Regel 20 bis 22 °C erwärmen kann. Nachts zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens reichen 18 °C aus.
Laut Vermieterverein e.V. ist die Zentralheizungsanlage mindestens für das Erreichen dieser Werte eingestellt sein. Das gilt auch, wenn den Mieter schlechter stellende Werte im Mietvertrag vereinbart sind. Solche Klauseln sind unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen und daher als unzulässige AGB-Regelung bewertet werden.
Der Mieter kann grundsätzlich keine Modernisierung der Heizung fordern oder die Unwirtschaftlichkeit der Heizungsanlage als Grund für eine Minderung oder eine Erneuerung benennen. Ein Minderungsanspruch besteht jedoch, wenn die Heizung nicht ausreichende Heizwerte in der Wohnung erbringt oder insgesamt ausfällt. Die Minderung kann zwischen 20 und 100 % liegen. Die Wartezeit bis zur Reparatur bemißt sich nach dem Einzelfall. Familien mit Kindern haben noch am gleichen Tag Anspruch auf Maßnahmen, ansonsten ist angemessen zu reagieren. Ist der Vermieter nicht zu erreichen, kann der Mieter im Wege der Ersatzvornahme Notreparaturen in Auftrag geben.